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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 17.06.2005
Aktenzeichen: 24 U 48/05
Rechtsgebiete: AHB, BGB
Vorschriften:
AHB § 5 Ziff. 7 | |
BGB § 164 I |
2. § 5 Ziffer 7 AHB begründet abweichend von § 10 Abs. 5 AKB keine Vollmacht des Versicherers bezogen auf den Teil der Schadensersatzansprüche, für den der Versicherer nicht einzustehen hat.
Gründe:
1.
Der Beklagte ist als Steuerbevollmächtigter tätig. Er hatte für die Klägerin unter anderem die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1993 bis 1998 erstellt und hierbei irrtümlich Renteneinnahmen aus gesetzlicher Unfallversicherung als Einkommen deklariert. Nachdem der Fehler offenbar geworden und ein Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide - u. a. - für diese Jahre erfolglos geblieben war, forderte die Klägerin - persönlich - den Beklagten mit Schreiben vom 01.11.2000 zum Ausgleich des erlittenen Schadens in Gestalt überhöhter Einkommenssteuern auf. Der Beklagte leitete dieses Schreiben an seinen Berufshaftpflichtversicherer "zwecks Prüfung und eventueller Regulierung" weiter; dies teilte er der Klägerin unter dem 06.11.2001 mit.
Am 07.02.2001 zahlte der Versicherer der Klägerin auf den für die Jahre 1993 bis 1998 mit insgesamt 28.372,30 DM berechneten Schaden 10.372,30 DM aus. Auf Anfrage der Klägerin vom 27.02.2001 hin erläuterte der Versicherer durch Schreiben vom 13.03.2001, dass er in der Auszahlung einen Schadensanteil in Höhe von je 3.000,00 DM pro Schadensfall - Steuerbescheid - mit Rücksicht auf eine versicherungsvertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung des Beklagten in dieser Höhe abgesetzt habe.
Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 03.04.2001 auf, die Differenz - nebst Zinsen - auszugleichen; mit Schreiben vom 04.05.2001 lehnte der Beklagte jede Zahlung ab.
Nunmehr nahm die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch; ihre Anwältin - und nunmehrige Streithelferin - richtete unter dem 26.06.2001 eine Zahlungsaufforderung an den Beklagten.
Sie reichte am 08.10.2002 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Amtsgericht ein. Am 21.10.2002 versandte das Amtsgericht wegen fehlender Angaben zur Fälligkeit des Anspruchs ein Monierungsschreiben an die Anwältin der Klägerin. Dieses Schreiben beantwortete die Streithelferin am 01.04.2003, und am folgenden Tage wurde Mahnbescheid gegen den Beklagten erlassen; der Mahnbescheid wurde am 05.04.2003 zugestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der von ihm gefundenen Gründe sowie der tatsächlichen Einzelheiten - mit Ausnahme des Zeitpunktes der Beauftragung der Streithelferin - wird auf das Urteil vom 25.01.2005 verwiesen.
Mit der Berufung trägt die Klägerin vor, der Haftpflichtversicherer des Beklagten habe die Schadensersatzansprüche der Klägerin für den Zeitraum ab 1993 auch mit Wirkung zu Lasten des Beklagten anerkannt. Die Streithelferin sei - so ist es unstreitig geblieben - erstmals im Juni 2001 für die Klägerin tätig geworden.
Die Streithelferin trägt vor, die Regulierungs- und Zahlungsvollmacht des Haftpflichtversicherers nach § 5 Ziffer 7 AHB wirke umfassend; das vom Versicherer abgegebene Anerkenntnis wirke deshalb gegen den Beklagten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Darmstadt 9 O 539/03 vom 25.01.2005 zuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 9.203,25 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus vom 12.04.2001 bis zum 31.12.2001 und aus 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2002 zu zahlen.
Die Streithelferin der Klägerin beantragt,
den Beklagten in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 9.203,25 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.04.2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Er trägt vor, sämtliche Ansprüche der Klägerin seien verjährt.
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrages der Prozessbeteiligten wird auf die vor dem Oberlandesgericht gewechselten Schriftsätze verwiesen.
2.
Die Berufung ist im Blick auf die Steuererklärungen und -bescheide für die Jahre 1993 bis 1995 unbegründet. Im Blick auf die Steuererklärungen und -bescheide für die Jahre 1996 bis 1998 ist sie hingegen begründet. Für diese drei Jahre hat der Beklagte der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 3 x 3.000,00 DM, 4.601,63 € - nebst Zinsen - zu leisten.
Die sachlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs im Ganzen - aus positiver Vertragsverletzung alten Rechts - sind ebenso unumstritten wie die nach Teilzahlung durch den Versicherer rechnerisch verbliebene Höhe des restlichen Ersatzanspruchs. Nachdem der Beklagte Verjährung eingewandt hat, ist er - allerdings nur - für den Zeitraum 1993 bis 1995 berechtigt, die Leistung zu verweigern.
a) Die Ersatzansprüche der Klägerin aus dem Steuerjahr 1993 waren am 27.01.2001 verjährt, ohne dass die Verjährung bis dahin durch Anerkenntnis oder gerichtliche Geltendmachung (§§ 208, 209 BGB a. F.) unterbrochen worden wäre.
aa) Die nach § 68 StBerG a. F. geltende Verjährung lief an mit Zugang des Einkommensteuerbescheides (BGH NJW 2000, 2678; 1995, 2108; OLG Düsseldorf OLGR 2003, 94) vom 24.01.1995 spätestens - unter Zugrundelegung einer Postlaufzeit von höchstens drei Tagen - am 27.01.1995. Das regelmäßige Verjährungsende trat damit ein spätestens zum 27.01.1998.
Mit diesem Zeitpunkt lief allerdings eine gleichartige, gleichlange Verjährung erneut an; denn der Beklagte hatte sich dadurch, dass er pflichtwidrig nicht auf den drohenden Ablauf der Verjährung der gegen ihn begründeten Ersatzansprüche hinwies, einer erneuten Pflichtverletzung schuldig gemacht. Diese "Sekundärverjährung" (BGHZ 83, 22; 94, 380; 2003, 822) lief ab am 27.01.2002.
bb) Gerichtlich geltend gemacht wurde der Schadensersatzanspruch - ohne dass es hier auf den zeitlichen Zusammenhang von Einreichung und Zustellung des Antrages ankäme - frühestens am 08.10.2002, dem Tag der Einreichung des Mahnbescheidsantrages.
cc) Die Verjährung war bis dahin auch nicht durch Anerkenntnis (§ 208 BGB a. F.) unterbrochen worden.
Ein Anerkenntnis lag nicht im Schreiben des Klägers vom 06.11.2001, mit welchem er auf die Zahlungsanforderung der Klägerin vom 01.11.2002 antwortete. Teilte er ihr in diesem Schreiben mit, er habe ihre Aufforderung "zwecks Prüfung und eventueller Regulierung" an seinen Berufshaftpflichtversicherer weitergeleitet, so beinhaltete dies keinerlei positive Äußerung zur Frage der Berechtigung der Zahlungsaufforderung, keinerlei positive Aussage auch nur über den grundsätzlichen Bestand eines Ersatzanspruches.
dd) Die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten - konkret für das Jahr 1993: seine Verpflichtung in rechnerischer Höhe des Selbstbehaltes, 3.000,00 DM - wurde auch nicht durch die Zahlung des Versicherers vom 07.02.2001 und sein erläuterndes Schreiben vom 13.03.2001 anerkannt.
aaa) Dem äußeren Gehalt der - als Einheit zu bewertenden - Erklärungen konnte die verständige Empfängerin - so: die Klägerin - zwar ohne weiteres entnehmen, dass der Versicherer Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen der Verletzung von Steuerberatungspflichten aus dem Erklärungszeitraum 1993 bis 1998 dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet hatte; die verständige Empfängerin konnte darüber hinaus entnehmen, dass der Versicherer diese Ansprüche der Höhe nach auf 28.372,30 DM bemaß. So ergab es sich daraus, dass der Versicherer die seiner Auffassung nach verjährten Ansprüche "bis einschließlich 1992" von den Ansprüchen "ab 1993" abgrenzte und zu den letzteren festhielt, dass "pro Jahr von einem Versicherungsfall auszugehen" sei, und dass er wegen des Selbstbehalts des Beklagten in Höhe von 3.000,00 DM je Versicherungsfall - hier also: je Steuerjahr - "einen entsprechenden Abzug" vorgenommen habe. Da vom Jahr 1993 an insgesamt sechs Steuerbescheide vom Versehen des Beklagten betroffen waren, ergab sich für die kundige Empfängerin ohne weiteres, dass der Versicherer von einem "Sockelbetrag" von 18.000,00 DM ausging, welchen er für "ersatzpflichtig" erachte, aber wegen des Selbstbehalts nicht ausgleiche.
bbb) Diese Erklärung wirkte aber nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers, des Beklagten. Eine Willenserklärung, die im Rahmen bestehender - ob dies hier so war, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben - Vertretungsmacht abgegeben wird, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen, soweit die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll (§ 164 Abs. 1 BGB). Ein solches Handeln im Namen des Versicherungsnehmers - des Beklagten - kann das Berufungsgericht aber nicht feststellen.
Ausdrücklich erklärte der Versicherer in seinem Schreiben vom 13.03.2001 nicht, dass er namens des Versicherungsnehmers dessen Schadensersatzverpflichtung im Umfang des Selbstbehalts anerkenne. Zwar nahm er in diesem Schreiben - wie ausgeführt - eine solche Verpflichtung fast greifbar an, dies gleichsam als "logischen Sockel" seiner Zahlung. Er äußerte aber nichts, was klarstellte, dass der Versicherungsnehmer diesen Betrag zahlen werde, oder was sonst deutlich werden ließ, der Versicherungsnehmer werde sich der Rechtsauffassung des Versicherers ohne weiteres anschließen, dessen Rechtsauffassung solle auch für ihn gelten. Im Gegenteil äußerte der Versicherer sich in dieser Hinsicht ganz offen, hielt er nämlich abschließend fest: "Herr Steuerberater X ist abschriftlich unterrichtet".
Die verständige Empfängerin durfte der Erklärung des Versicherers auch nicht deshalb etwas Weitergehendes entnehmen, weil der Beklagte dem Versicherer etwa schon zuvor alles umfassend und damit auch zu seinen Lasten "übergeben" hätte. Das Schreiben vom 06.11.2000 stellt auf eine "Prüfung und eventuelle ... Regulierung", damit auf eine zu einer eventuellen Regulierung durch den Versicherer führende Prüfung, nicht aber auf eine wirtschaftliche Bindung des Versicherungsnehmers selbst ab. Vom Empfängerhorizont her wollte der Beklagte mit dieser Abgabenachricht kundtun, ungeachtet etwaiger persönlicher Verantwortlichkeit die wirtschaftliche Belastung mit einer Schadensersatzverpflichtung zu Lasten des Versicherers "vom Halse haben zu wollen". Ganz so entsprach es dem, was der Verkehr regelmäßig mit der "Abgabe" des Haftungsfalls an den Haftpflichtversicherer verbindet; mit Abgabe an den Haftpflichtversicherer will der Haftpflichtige "die Sache los sein", und der außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende Geschädigte wird regelmäßig damit rechnen, dass der Haftpflichtversicherer an der Stelle des Schädigers selbst, aber eben doch - nur - zu dessen Gunsten eintritt (vgl. hierzu Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, VVG § 156 Rz 12).
ccc) Nur vorsorglich fügt das Berufungsgericht an, dass aus seiner Sicht - übereinstimmend mit der des Landgerichts - ein etwaiges Anerkenntnis zu Lasten des Versicherungsnehmers und über den Rahmen der eigenen Einstandspflicht im Verhältnis zu diesem hinaus nicht von einer Vollmacht gedeckt gewesen wäre (BGHZ 28, 244; NJW 1970, 1119; NJW-RR 1989, 278; 2004, 1475).
Zwar ist für den Geltungsbereich des § 10 AKB in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Versicherer kraft Gesetzes im Rahmen der Abwicklung eines Versicherungsfalles umfassend zugunsten und zu Lasten des Versicherungsnehmers bevollmächtigt ist (§ 10 Abs. 5 AKB), und dass diese Vollmacht auch den Teil der Ansprüche umfasst, für den der Versicherer nicht einzustehen hat, weil er die Deckungssumme übersteigt.
Ob das Entsprechende (so im Ansatz: OLG Düsseldorf GI 2004, 82) auch für die Privat- und Berufshaftpflichtversicherung - § 5 Ziffer 7 AHB - gilt, ist in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen worden (BGH NJW-RR 2004, 109). Das Berufungsgericht verneint diese Frage, hält also dafür, dass § 5 Ziffer 7 AHB abweichend von § 10 Abs. 5 AKB eine Vollmacht des Versicherers über den Rahmen hinaus, in welchem er selbst die Befriedigung von Ansprüchen des Geschädigten übernimmt, nicht begründet.
Schon der Wortlaut des § 5 Ziffer 7 AHB reicht weniger weit als der des § 10 Abs. 5 AKB, spricht § 10 AKB doch dem gesamten Umfang möglicher rechtlicher und tatsächlicher Folgen von der Befriedigung bis zur Abwehr an, äußert sich § 5 AHB demgegenüber zurückhaltender nur über die "Beilegung oder Abwehr".
Vor allem aber ist die denkbare Bandbreite an Gestaltungen der Haftpflichtversicherungsverhältnisse im Rahmen des AHB weit größer und vielschichtiger als im Rahmen des § 10 AKB. Ist auch die Rechtsprechung zur Reichweite der Vollmacht nach § 10 AKB zentral an Fällen von extremer Schadenshöhe entwickelt worden, so bleibt es im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung doch der fast absolute Normalfall, dass der Versicherer wirtschaftlich vollen Umfanges allein für die wirtschaftlichen Schäden des Versicherungsfalles einzustehen hat, dass er also im absoluten Normalfall in der Tat Erklärungen nur zu eigenen wirtschaftlichen Lasten abgibt. Ist dies im Einzelfall extremer Schadenshöhe anders, so steht im Hintergrund einer Erklärung mit Anerkenntniswirkung das Bewusstsein einer - nicht zu übersehenden - besonderen Verantwortung im Ausnahmefall, verbunden mit der Pflicht, zu prüfen, ob aus versicherungsvertraglicher Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer eine anerkennende Erklärung ausdrücklich auf den Versicherer selbst zu beschränken ist (BGH NJW-RR 1989, 278; 2004, 1475).
Im Rahmen der Privat- und Berufshaftpflichtversicherung ist es demgegenüber nicht ungewöhnlich, dass der Versicherer nur einen Teil des Schadens wirtschaftlich übernimmt, sei es, weil - wie vor allem in der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung häufig - von vornherein nur begrenzte Deckungssummen vereinbart wurden oder - wie im vorliegenden Fall - der Umfang der Leistungspflicht durch Selbstbehalte eingeschränkt ist. Hier kann es - auch dies wie im vorliegenden Fall - nicht selten dazu kommen, dass der Haftpflichtversicherer selbst nur in einem absolut oder relativ weniger bedeutendem Maße belastet ist, dass der größere oder gar wesentliche Teil der Belastung vom Versicherungsnehmer selbst zu tragen sein wird. Damit aber entfällt der sachliche Grund, der die gefestigte Rechtsprechung zum Recht der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung trägt.
ee) Die - unterstellt, sie als solche zu bewerten - Verhandlungen über die Schadensersatzansprüche bis hin zu den abschließenden Schreiben des Versicherers vom 13.03.2001 und des Beklagten vom 04.05.2001 konnten die Verjährung nicht hemmen. Das bis zum 31.12.2001 und damit auch für die hier zu prüfende Verjährung geltende Recht (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB) kannte eine allgemeine Hemmungswirkung von Verhandlungen entsprechend der nunmehrigen Regelung des § 203 BGB nicht.
b) Auch die auf das Steuerjahr 1994 bezogenen Ersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten sind verjährt. Der am 09.05.1996 ergangene Steuerbescheid ging spätestens drei Tage später mit der Folge zu, dass das regelmäßige Verjährungsende spätestens am 12.05.1999 eintrat, und dass der Sekundäranspruch nach altem Recht - wie es für diesen Anspruch nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB weitergalt - am 12.05.2002 verjährte.
c) Auch die im Zusammenhang mit der Erstellung des Steuerbescheides für das Jahr 1995 begründeten Ersatzansprüche sind verjährt. Dieser Bescheid erging am 06.01.1997, wurde also spätestens am 09.01.1997 überstellt; das Ende der regelmäßigen Verjährungsfrist fiel auf den 09.01.2000, und die Sekundärverjährung endete am 09.01.2003.
Die Einreichung des Mahnbescheidsantrages am 08.10.2002 führte nicht zu einer Unterbrechung nach altem bzw. Hemmung nach neuem Recht; wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, erfolgte die Zustellung nicht "demnächst"; die nunmehrige Streithelferin der Klägerin ließ sechseinhalb Monate verstreichen, bis sie das Monierungsschreiben des Mahngerichts beantwortete (,und bei schließlich erfolgender Zustellung am 05.04.2003 war auch die Sekundärverjährung eingetreten).
d) Der Ersatzanspruch im Blick auf die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 1996 ist demgegenüber nicht verjährt. Der Steuerbescheid wurde am 02.01.1998 erlassen, ging also spätestens am 05.01.1998 zu; das regelmäßige Ende der Verjährungsfrist trat damit am 05.01.2001 ein, und die Sekundärverjährung erstreckte sich bis zum 05.01.2004.
Zuvor aber, nämlich am 05.04.2003 war der Mahnbescheid mit der Folge zugestellt worden, dass die laufende Verjährung gehemmt wurde (§ 204 Ziffer 3 BGB).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts - und so war es im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch zwischen den Parteien unumstritten - entfiel der Sekundäranspruch und damit die Verlängerung der Verjährungsfrist um weitere drei Jahre über den 05.01.2001 hinaus nicht deshalb, weil die Klägerin rechtzeitig vor Ablauf der Primärverjährung anderweitig anwaltlichen Rat zum Zwecke der Prüfung des Regressanspruches gegen den Beklagten in Anspruch genommen hätte (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 826). Die Klägerin ließ sich erst im Juni 2001 und nicht, wie das Landgericht irrtümlich vorausgesetzt hat, bereits im November 2000 anwaltlich, nämlich durch die Streithelferin, beraten.
e) Auch die Ersatzansprüche bezogen auf das Steuerjahr 1997 sind nicht verjährt. Der am 26.01.1999 erlassene, spätestens am 29.01.1999 zugegangene Steuerbescheid ließ eine regelmäßige Verjährung bis zum 29.01.2002 anlaufen; auch hier schloss sich - § 68 StBerG war noch in Kraft - eine Sekundärverjährung an. Vor Ablauf der Sekundärverjährung am 29.01.2005 war die Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheides bereits gehemmt.
f) Entsprechendes gilt für die Ersatzansprüche aus dem Steuerjahr 1998: Nach Erlass des Steuerbescheides am 07.12.1999 trat das regelmäßige Verjährungsende spätestens zum 10.12.2002; der Sekundäranspruch konnte nicht vor dem 10.12.2005 verjähren; der Mahnbescheid wurde aber bereits im Jahre 2003 zugestellt.
3.
Das Berufungsgericht erachtet die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung der Revision für gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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